BGH, Urteil vom 15.3.2005, VI ZR 289/03–Zu den Aufklärungspflichten eines Arztes in Bezug auf mögliche schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments
ISSN: 0928-9801
Année de publication: 2008
Volumen: 16
Número: 1
Pages: 197-204
Type: Article
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Résumé
Zusammenfassung: Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, eine Gynäkologin, behandelte die 1965 geborene Klägerin seit mehreren Jahren im Hinblick auf deren Menstruationsbeschwerden. Im November 1994 verordnete die Beklagte der Klägerin, die ¿ wie in der Patientenkartei vermerkt war ¿ eine Raucherin war, das Antikonzeptionsmittel `Cyclosa¿ zur Regulierung der Menstruationsbeschwerden. Die Klägerin wies die Beklagte darauf hin, dass sie ähnliche Medikamente in der Vergangenheit nicht vertragen habe bzw. diese nicht den gewünschten Erfolg gehabt hätten. Dem entgegnete die Beklagte, dass es sich um das modernste Mittel für Regelbeschwerden handele und sie ihr ansonsten nicht helfen könne. Seit Ende 1994 nahm die Klägerin das verordnete Medikament ein. Dessen Gebrauchsinformation enthielt unter dem Punkt `Nebenwirkungen¿ folgenden Hinweis: `Warnhinweis: Bei Raucherinnen, die östrogen-gestagenhaltige Arzneimittel anwenden, besteht ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall) zu erkranken. Das Risiko nimmt mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum zu. Frauen, die älter als 30 Jahre sind, sollen deshalb nicht rauchen, wenn sie östrogen-gestagenhaltige Arzneimittel einnehmen.¿